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Stand: 10/2005
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I. Allgemein
1. Für alle Angebote, Vertragsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich und
ausnahmslos unsere nachfolgenden Bedingungen, die auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
jeweiligen Käufer gelten. Unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehenden oder davon abweichenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3. Für Lieferverträge mit Nichtkaufleuten gilt lediglich die Regelung über den Eigentumsvorbehalt.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
II. Angebot
1. Die Bestellung des Käufers ist verbindlich. Wir sind berechtigt, die Bestellung des Käufers
innerhalb von vier Wochen anzunehmen. Zur Aufdeckung von Widersprüchen in der Bestellung sind
wir nicht verpflichtet.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-,
Maß- und Leistungsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnen.
3. Das Eigentums- und Urheberrecht an allen zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie
z.B. Zeichnungen, Pläne, Kataloge, Kostenanschläge, Berechnungen, Muster, behalten wir uns ausdrücklich
vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten in keiner Form
zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
III. Umfang der Lieferung
1. Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
zustande, die für den Umfang der Lieferung maßgeblich ist. Nebenabreden und Änderungen bedürfen
zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
IV. Preise und Zahlungen
1. Die angegebenen Preise gelten ab Werk Versmold ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere allgemeine Erhöhungen
von Arbeits- und Materialkosten, berechtigen uns zu einer Preiserhöhung auf ein marktübliches
Niveau, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll sowie bei
Dauerschuldverhältnissen.
3. Die Verpackung wird von uns zweckentsprechend festgelegt, gesondert berechnet und nicht
zurückgenommen.
4. Unsere Rechnungen sind ausgestellt und zahlbar in Euro. Wenn nichts anderes vereinbart ist,
sind sie 30 Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe zur Zahlung fällig. Werden Zahlungen
gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Stundungs- oder
Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% berechnet, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Ab
Verzugseintritt werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet, wenn
nicht der Käufer nachweist, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden
ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
5. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind
wir berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auszuschließen, von Vorkasse abhängig zu
machen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Käufer die Vorauszahlung, so sind
wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Mit dem Zahlungsverzug
werden alle bestehenden Forderungen fällig.
6. Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird die gesamte Restschuld einschließlich aller noch nicht
fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer
– mit einer Rate 14 Tage in Rückstand kommt oder
– mit mindestens zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug geraten ist und der rückständige
Betrag 1/10 des Kaufpreises beträgt oder
– seine Zahlungen eingestellt hat oder
– von einem Insolvenzantrag über sein Vermögen betroffen ist.
7. Sind Gegenansprüche oder Mängelrügen von uns nicht anerkannt, so kann der Käufer weder
aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
8. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abzutreten.
9. Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
10. Dem Käufer eingeräumte Rabatte werden nur bei reibungsloser Geschäftsabwicklung
gewährt. Sie entfallen deshalb, wenn
– über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird oder
– der Käufer die Forderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Zahlungsfrist begleicht oder
– zwischen dem Käufer und uns aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Rechtsstreit
anhängig ist.
11. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur erfüllungshalber
entgegen.
12. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Vereinbarung des Käufers
jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst
jeweils die ältere.
V. Lieferung und Lieferzeit
1. Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer
Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche
Lieferfristen handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber
dem Käufer bestätigt worden ist.
2. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Eingang der
vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, der Freigaben oder einer vereinbarten
Anzahlung bei uns.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4. Die Ware reist, solange nichts anderes vereinbart ist, auf Gefahr und auf Kosten des Käufers,
auf den die Gefahr übergeht, sobald die Ware das Lieferwerk verlassen hat; die Auswahl des Transportweges
ist unserem Ermessen überlassen; zu einer Transportversicherung sind wir nur auf Verlangen
des Käufers und auf dessen Kosten verpflichtet. Der Versand erfolgt ebenfalls nach unserem
Ermessen, jedoch ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung. Die Lieferung wird an die Adresse
des Käufers gesendet; abweichende Abladestellen müssen vereinbart werden.
5. Die Lieferung erfolgt ab Werk.
6. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind zulässig.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
7. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als ungefähr und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Käufers voraus.
8. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres
Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
erheblichen Einfluss haben, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Dies gilt
sowohl, wenn diese Hindernisse in unserem Werk als auch dann, wenn sie bei einem Unterlieferanten
eingetreten sind. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder
Aussperrungen bei uns oder unseren Lieferanten, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe.
Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen den vorgenannten Fällen und
der Nachlieferung kann nicht verlangt werden.
9. Ist die Lieferung aus den in V. Ziffer 7. und 8. genannten Gründen auf unabsehbare Zeit nicht
möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und –fristen unter Berücksichtigung einer Verlängerung
nach V. Ziffer 7. und 8. berechtigt den Käufer vorbehaltlich eines Rücktritts gemäß V. Ziffer
10. zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst dann, wenn er uns eine angemessene,
mindestens sechs Arbeitstage betragende Nachfrist gesetzt hat.
11. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind auf 5% des Kaufpreises begrenzt,
es sei denn, dass der Lieferverzug grob fahrlässig verursacht ist.
VI. Gewährleistung, Schadensersatz und Haftungsbegrenzung
1. Gewährleistung
a) Unsere Gewährleistung richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen. Die Absätze b), c)
und e) der nachstehenden Bestimmungen sind jedoch nur anwendbar, wenn der Käufer (oder ein
Abnehmer des Käufers) den neu hergestellten Liefergegenstand an eine natürliche Person verkauft,
bei der dieser Vertrag nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann. In diesen Fällen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
b) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer verpflichtet, die Ware umgehend
nach Erhalt zu prüfen und uns hierbei festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 14 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, werden noch bis zum Ablauf von drei
Monaten nach Ablieferung/Abnahme berücksichtigt, wenn der Besteller sie uns schriftlich mitteilt
und nachweist, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt. Nach Benutzung oder sonst
begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Handelsübliche
oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des
Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Der Käufer ist verpflichtet,
die Verwendungsmöglichkeit und Funktionstauglichkeit des nach seinen Wünschen, Vorstellungen
und Bedürfnissen von uns gefertigten Musters zu prüfen und zu genehmigen. Eine
Genehmigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn nach der Anfertigung eines Musters eine
Bestellung erfolgt. Wir übernehmen für die Verwendungsmöglichkeit und Funktionstauglichkeit
nach Mustern gefertigter Ware keine Gewähr.
c) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder
in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder in Form der Lieferung einer mangelfreien
Sache (Neuherstellung) berechtigt. Sind wir zur Nachbesserung/Neulieferung nicht
bereit, nicht in der Lage, insbesondere bei Verzögerungen der Nacherfüllung über angemessene
Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder sind beide Arten der Nacherfüllung
mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder schlagen in sonstiger Weise fehl, so ist der
Käufer, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt,
von dem Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis zu mindern (Minderung). Bei
einem nur unerheblichen Mangel kommt ein Rücktritt nicht in Betracht. Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 10% von den aufgegebenen Mengen sind gestattet und stellen daher keinen Sachmangel
dar.
d) Bei unsachgemäßer oder ungeeigneter Lagerung oder Verarbeitung der Ware entstehen keine
Gewährleistungsansprüche.
e) Für die Mängelfreiheit unserer Produkte leisten wir
in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten trotz rechtzeitiger
(gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind oder die Anspruchnahme im Einzelfall
unzumutbar ist.
2. Schadensersatz und Haftungsbegrenzung
a) Wir haften in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit.
Ferner haften wir wegen der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes nach den gesetzlichen
Bestimmungen für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, bei Übernahme einer
Garantie für die Beschaffenheit der Sache sowie bei von uns verschuldeten Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist unsere Haftung
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
b) Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder
begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
c) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
d) Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, soweit
es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht. Die
Verjährung beginnt bei Eintritt des Schadens seinem Grunde nach.
VII.Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen
aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Schaden.
3. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Käufer tritt uns bereits jetzt sämtliche Forderungen ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen, und zwar unabhängig
davon, ob die gekaufte Ware vor oder nach einer Verarbeitung weiterverkauft wurde. Der Käufer
bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
Im übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung, unzulässig.
4. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und uns alle zum
Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie dem Drittschuldner die Abtretung offen zu
legen.
5. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, hat er uns Zutritt zu der noch
in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung über die
Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben. Wir sind von ihm unwiderruflich
zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigt. Die Kosten der Aussonderung und Rückholung
trägt der Käufer.
6. Wird die vertragsgegenständliche Ware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden
Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der vertragsgegenständlichen Ware zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die
Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache zu sehen ist, so überträgt
der Käufer uns bereits jetzt das ihm an dieser Sache zustehende Miteigentum.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere die Rücknahme
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen
Kaufvertrag geltend zu machen.
VIII.Firmenlogo, Zeichnungen usw.
Firmenlogo, Zeichnungen, Reproduktion oder sonstige Abbildungen unserer Modelle dürfen nur mit
unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung in Zeitungen, Werbeprospekten usw. gezeigt oder
anderweitig verwendet werden.
IX. Sonstiges
1. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung sowie für an Zahlungsstatt gegebene Wechsel und
Schecks ist Versmold.
2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen uns und Vollkaufleuten
sowie zwischen uns und Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nach dem Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
ist Gerichtsstand das Amtsgericht Halle/Westfalen bzw. Landgericht Bielefeld. Wir sind berechtigt,
den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
3. Für alle Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht.