Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Stand: 01.02.2024

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend AVLZB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend Käufer). Die AVLZB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AVLZB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend Ware), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die AVLZB gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AVLZB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall und auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir nicht ausdrücklich widersprechen.
  4. Individuelle Vereinbarungen – wie z.B. Rahmenlieferverträge oder Qualitätssicherungsvereinbarungen – und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor unseren AVLZB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms ® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers im Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVLZB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung geltend daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVLZB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschläge, Muster, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
  2. Die Mindestbestellmenge beträgt je Artikel 2 Tonnen.
  3. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  4. Die Annahme durch uns erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung.
  5. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser AVLZB bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
  1. An allen dem Käufer in Zusammenhang mit dem Vertragsschluss überlassenen Unterlagen gemäß Ziffer II Abs. 1 S. 2 dieser AVLZB – auch in elektronischer Form – behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
  2. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  3. Auf Verlangen sind uns die überlassenen Unterlagen gemäß Ziffer II Abs. 1 S. 2 dieser AVLZB zurückzugeben.

Die von uns gelieferte Ware ist nicht für den direkten Kontakt mit unverpackten Lebensmitteln zugelassen.

  1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, wir haben mit dem Käufer eine feste Lieferfrist schriftlich vereinbart oder ihm gegenüber eine Lieferfrist schriftlich bestätigt. Eine vorzeitige Lieferung ist zulässig.
  2. Für die Berechnung der Lieferfristen ist das Datum unserer Auftragsbestätigung maßgeblich. Lieferfristen beginnen jedoch erst zu laufen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat, insbesondere die seinerseits zu beschaffenden Unterlagen, Angaben sowie eventuell erforderliche Genehmigungen und Dokumente zur Verfügung gestellt hat, Freigaben erteilt hat und/oder eine vereinbarte An- oder Vorauszahlung an uns geleistet hat.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist unser Werk oder Lager verlassen hat oder an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben wurde oder dem Käufer Versandbereitschaft angezeigt wurde.
  4. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- oder Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Pflichten uns gegenüber nicht nachkommt.
  5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
  6. Sofern uns höhere Gewalt oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer V Abs. 5 die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
  7. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  8. Die Rechte des Käufers gem. Ziffer XIII (sonstige Haftung und Haftungsbeschränkung) dieser AVLZB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware – wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist – an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
  3. Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten versichert.
  4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nicht verpflichtet, aber berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
  5. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Warenmenge sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.
  1. Unsere angegebenen Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport/Fracht sowie Versicherung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.
  2. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zu Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund veränderter Lohn-, Personal- und Materialkosten sowie bei Preisänderungen von Vorlieferanten, die erst nach Vertragsschluss in Kraft treten und uns zuvor nicht bekannt waren, anzupassen.
  3. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Käufer zu tragen.
  4. Der Käufer trägt beim Versendungskauf (§ VI Abs. 1) die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung. Der Käufer trägt auch etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
  5. Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
  6. Der Käufer kommt mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  7. Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  8. Dem Käufer eingeräumte Rabatte entfallen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder zwischen dem Käufer und uns ein Rechtsstreit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag anhängig ist.
  9. Wechsel und Schecks werden von uns nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit und nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei entstehenden Kosten für Diskontierung, Einzug, Bearbeitung etc. sind vom Käufer zu tragen. Erst mit Einlösung des Schecks/Wechsels bzw. der vorbehaltslosen und endgültigen Gutschrift des Scheckbetrages bzw. des Wechselbetrages gilt die Zahlung als erfolgt.
  10. Eingehende Zahlungen werden ungeachtet einer abweichenden Tilgungsbestimmung des Käufers nach §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB verrechnet.
  11. Bei Zahlungsverzug oder wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Verweigert der Käufer die Sicherheitsleistung oder leistet er keine Vorauszahlung, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  1. Die Art der Verpackung liegt in unserem pflichtgemäßen Ermessen und wird von uns zweckentsprechend festgelegt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen.
  1. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  2. Wir sind berechtigt, Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten
  1. Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend gesicherte Forderungen) vor.
  2. Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (nachfolgend Vorbehaltsware) weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
  3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer. Ferner hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die für die Rückholung anfallenden Kosten der Aussonderung und des Transports trägt der Käufer.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Käufer tritt uns bereits jetzt die ihm aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche aus Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  6. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Wir verpflichten uns, die Forderung selbst nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt, er nicht in Zahlungsverzug gerät, wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 4 geltend machen und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist. Ist dies aber der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen.
  7. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die uns nicht gehören, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Soweit die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt wird, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, besteht bereits jetzt Einigkeit, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Die Übertragung nehmen wir an. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
  3. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und zu prüfen. Eine Untersuchung der Ware durch den Käufer hat in jedem Fall unmittelbar vor der Benutzung oder Verarbeitung der Ware zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, innerhalb von 7 Tagen ab Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  5. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer im Falle der Ersatzlieferung die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; ein Anspruch auf Rückgabe hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
  6. Wir tragen die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AVLZB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  7. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Warenmenge sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar. Geringfügige Maß-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen – wie z.B. leichte Farb- oder Gewichtsabweichungen, technisch notwendige Änderungen des Druckstandes oder der Ausrüstung oder des Dessins sowie sonstige fertigungstechnisch bedingte Abweichungen – sind produkt-, rohstoff- oder produktionsspezifisch unvermeidbar und handelsüblich und im Rahmen der Toleranzen hinzunehmen. Sie stellen keinen Sachmangel dar.
  8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer XIII dieser AVLZB.
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Verwendungsmöglichkeit und Funktionstauglichkeit des Musters, dass nach seinen Vorgaben, Wünschen, Vorstellungen und Bedürfnissen gefertigt wurde, zu prüfen und zu genehmigen.
  2. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nach Anfertigung und Erhalt eines Musters eine Bestellung durch den Käufer erfolgt.
  3. Für die Verwendungsmöglichkeit und Funktionstauglichkeit nach Mustern gefertigter Ware übernehmen wir keine Gewähr.
  1. Soweit sich aus diesen AVLZB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Wir haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit nur,
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

    Im Übrigen ist die Haftung aus einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  4. Die sich aus vorstehendem Abs. 2 und 3 ergebenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  5. Die sich aus vorstehendem Abs. 2 bis Abs. 4 ergebenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650,648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195,199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer XIII Abs. 2 S. 1 und S. 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  1. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für an Zahlungsstatt gegebene Wechsel und Schecks unser Geschäftssitz in Versmold.
  2. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – einschließlich Scheck- und Wechselklagen – unser Geschäftssitz in Versmold. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVLZB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Für diese AVLZB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Sollte eine Bestimmung dieser AVLZB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird davon
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt.