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Verdachtsfall illegaler Abfallverbringung: Gericht verneint vorläufigen Rechtsschutz

Wenn Polen das Material als Abfall einstuft, muss dies auch die deutsche Behörde tun

Für die Frankfurter Verwaltungsrichter ist die Ausfuhr der angeblichen Recycling-Baustoffe zum jetzigen Zeitpunkt jedoch als illegale Verbringung zu sehen. Dabei sei es zunächst irrelevant, ob die verbrachten Recyclingmaterialien aus der Anlage des Beeskower Unternehmens überhaupt einer Notifizierung bedurft hätten und wie die SBB oder das Gericht zu dieser Frage stehen. Ausschlaggebend sei die Einschätzung der polnischen Umweltbehörde GIOS, dass es sich bei den bisher nach Polen transportierten Materialien um Abfälle handele.

Wenn die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen können, sei das betreffende Material gemäß EU-Abfallverbringungsverordnung als Abfall zu behandeln, heißt es in dem am 19. Oktober ergangenen Gerichtsbeschluss (Az. VG 5 L 269/21). Solange die polnische Behörde bei ihrer Einschätzung bleibe, sei die SBB daher verpflichtet, die Recycling-Materialien zunächst ebenfalls als Abfall einzuschätzen und dementsprechend zu handeln.

Das Brandenburger Unternehmen hat gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.

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