Im konkreten Fall ging es um gewerbliche Sammlungen in den bayerischen Landkreisen Neuburg-Schrobenhausen bzw. Neustadt an der Aisch-Bad-Windsheim. Dort wurden seit 1992 bzw. 2008 bestehende Sammlungen privater Unternehmen mit Blick auf neu eingeführte Altpapiersammlungen der Landkreise untersagt. Dagegen hatte unter anderem der Schrobenhauser Entsorger Gigler geklagt, war damit aber zunächst beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert.
Mit ihrer Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die privaten Entsorger nun erfolgreich. Die Richter dort entschieden, dass die Abfallbehörden nicht berechtigt seien, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu ermöglichen, die von privaten Unternehmen gesammelten Altpapiermengen allein mit Blick auf eine Vergabe an sich zu ziehen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sehe nicht vor, den Wettbewerb im Markt durch einen Wettbewerb um einen Markt im Sinne eines „Systemwechsels“ zu ersetzen, erklärte das Gericht.
Den kompletten Bericht zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lesen Sie in EUWID Recycling und Entsorgung 49/2019. Für Kunden unserer Premium-Angebote steht der Text ab Dienstag, 14 Uhr in unserem E-Paper zur Verfügung: