Netto hatte hinsichtlich der Rücknahme von Altgeräten auf das von Noventiz betriebene Rücknahmesystem Electroretoure24 verwiesen. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen schließt dies einen Paketversand von Beleuchtungskörpern aus. Statt aber eigene Rückgabemöglichkeiten anzubieten, empfahl Electroretoure24 die Abgabe in einer „stationären Annahmestelle“ bei Elektro-Warenhäusern, Discountern oder Drogeriemärkten.
Das Gericht stuft dieses Angebot als „wettbewerbswidrig“ ein, da es gegen eine Marktverhaltensregel verstoße. Die angebotenen Rücknahmemöglichkeiten und insbesondere die dazu zur Verfügung gestellten Informationen genügten nicht den Anforderungen des ElektroG, heißt es in dem Urteil. Vertreiber von Elektrogeräten müssten die gesetzlich vorgeschriebenen Rückgabemöglichkeiten selbstständig gewährleisten und dürften nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen. Die Richter rügen insbesondere die von Netto in unzureichender Weise auf dem Online-Portal angebotenen Informationen.
DUH kritisiert Vollzug und kündigt weitere Kontrollen an
„Es ist ein weiteres Beispiel für Behördenversagen, dass die DUH im Rahmen ihrer ökologischen Marktüberwachung Netto-Online gerichtlich zur Einhaltung seiner gesetzlichen Rücknahmepflichten von Elektroschrott verurteilen lassen musste“, erklärte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. Die eigentlich für den Vollzug solcher Umwelt- und Verbraucherschutzgesetze zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder blieben untätig und ließen Konsumenten mit den Altgeräten allein.
Die Umwelthilfe fordert die zuständigen Landesbehörden daher auf, eigene verdeckte Testbesuche durchzuführen und bei Verstößen hohe Bußgelder zu verhängen. Solange die Behörden untätig blieben, werde man die ordnungsgemäße Rücknahme von Elektroschrott weiter kontrollieren und notfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen, kündigte die DUH an.