Als selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung solche Fahrzeuge zu verstehen, „die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind“. In der Entsorgungswirtschaft fallen hierunter etwa die in der Abwasserbeseitigung eingesetzten Saug- und Spülwagen. Auch Kehrmaschinen aller Art und Größe sind laut VKU selbstfahrende Arbeitsmaschinen, nicht aber klassische Müllfahrzeuge, selbst wenn diese integrierte Pressen haben. Ob Fahrzeuge selbstfahrende Arbeitsmaschinen seien, ergebe sich letztlich aus den Eintragungen im Fahrzeugschein.
Mangels einer überwiegenden Zweckbestimmung für den Gütertransport unterfallen selbstfahrende Arbeitsmaschinen laut BAG grundsätzlich nicht der Mautpflicht. Jedoch können auch solche Fahrzeuge durchaus für den Güterkraftverkehr verwendet werden, etwa zum Transport von Abfällen und Abwässern, womit wiederum eine Mautpflicht entsteht.
Für Saug- und Spülfahrzeuge bedeutet dies laut VKU in der Praxis somit folgendes: Bei Leerfahrten ohne Ladung sowie bei der Mitnahme von Frischwasser und von zwingend benötigten Reinigungsmitteln oder Schläuchen als Zubehör für den Spülvorgang, werden keine Güter transportiert, sodass keine Mautpflicht besteht. Der Transport von Abfällen aus den Reinigungsarbeiten wie Fäkalien, Klärschlamm, Sandfanggut oder Reinigungsrückständen wie Schmutzwasser und Kanalschlamm sowohl zum Betriebsgelände oder Entsorgungsort als auch bei Fahrten zu weiteren Reinigungsarbeiten sind hingegen Ladungsfahrten. Für diese Fahrten besteht die Mautpflicht.
Die Überprüfung, ob mautfreie oder mautpflichtige Fahrten vorliegen, soll laut VKU durch mobile Kontrollen des BAG erfolgen. Bei der automatischen Mauterfassung könne im Nacherhebungsverfahren geltend gemacht werden, dass eine mautfreie Leerfahrt erfolgte. Der damit verbundene Aufwand sei allerdings groß.
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