„Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist auch im gemischten System von gewerblicher und öffentlicher Abfallsammlung Teil der öffentlichen Verwaltung und dient so dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Abfallentsorgung“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts weiter. Eigene Rechte könnten ihm daher nicht eingeräumt werden, begründen die Richter die Ablehnung des Klagerechts.
Mit dieser Entscheidung bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom Juni 2016. Auch dort sah man keine Klagebefugnis für den öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger. Dieser wollte gegen eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen in seinem Bereich vorgehen, da er aufgrund der möglichen Sammelmengen die eigene Funktionsfähigkeit gefährdet sah.
Die Anwaltskanzlei GGSC sieht in der Entscheidung einen herben Einschnitt für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sind. Bei Untätigkeit der zuständigen Behörde könnten sie keinen Rechtsschutz nachsuchen und müssten daher gegebenenfalls gewerbliche Sammlungen jeden Umfangs hinnehmen, erklärt die Kanzlei in einer ersten Stellungnahme.
Den vollständigen Bericht zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lesen Sie kommende Woche in EUWID Recycling und Entsorung 40/2018.